Allgemeine Lieferungs-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle gegenwärtig und zukünftig von uns abgegebenen Offerten und geschlossenen Verträge. Unter "wir" ist die Testo Industrial Services AG zu verstehen. Die Vertragsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt.
2. Vertragsschluss
2.1 Unsere Offerten sind freibleibend. Kundenaufträge sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder Ihnen durch Erbringung der Leistung oder Lieferung nachkommen, mündliche Nebenabreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
2.2 Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusagen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unserem Nachteil abändern.
3. Preise
3.1 Unsere Preise für Leistungen sind Nettopreise, die jeweils gültige Mehrwertsteuer kommt dazu. Wartungs- und Reparaturzeiten sowie aufwendige Aus- und Einbauarbeiten werden separat nach Stundenaufwand berechnet. Verändern sich zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung die Material- und / oder Arbeitskosten, sind wir berechtigt unsere Preise angemessen anzupassen.
3.2 Die Preise für Lieferungen verstehen sich ab Werk Egg zuzüglich Verpackung und Transport und zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Unsere Rechnungen für Inlandsleistungen und -lieferungen sind sofort und ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
4.2 Sollten die Rechnungen nicht innerhalb von 20 Tagen (Zahlungsfrist) bezahlt werden, tritt Verzug ein.
4.3 Bei Überschreiten der Zahlungsfrist werden wir unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins berechnen..
4.4 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages bei der von uns angegebenen Zahlstelle an.
4.5 Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung. Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller trägt die Gefahr für die rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung.
4.6 Sind unsere vertraglichen Ansprüche aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet, so sind wir befugt, die Bearbeitung aller Aufträge des Bestellers von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen und nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn die Gefährdung für uns bereits vor Vertragsschluss erkennbar war. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir darüber hinaus berechtigt, sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
4.7 Der Besteller darf gegen unsere Forderungen ausschliesslich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung wird ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist das Zurückbehaltungsrecht wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche.
5. Liefer- und Leistungszeit
5.1 Liefer- und Leistungsfristen sind für uns nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.
5.2 Für die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen ist der Zeitpunkt der Aufgabe des Leistungsgegenstandes zum Transport oder die Mitteilung der Versandbereitschaft massgeblich.
5.3 Können wir den vereinbarten Liefertermin aus Hinderungsgründen, die wir nicht zu vertreten haben (Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Ausgangsstoffe etc.), nicht einhalten, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen angemessen. Wir werden den Besteller hierüber unverzüglich informieren. Der Besteller ist in den genannten Fällen zum Rücktritt nicht berechtigt.
5.4 Lässt sich in einem solchen Falle nicht absehen, dass wir die Leistung innerhalb von 2 Monaten erbringen werden können, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Entsprechendes gilt, wenn die Hinderungsgründe nach Ablauf von 2 Monaten seit unserer Mitteilung noch bestehen. Sollten die Hinderungsgründe für uns schon bei Vertragsschluss erkennbar gewesen sein, sind wir zum Rücktritt nicht berechtigt.
5.5 Im Falle des Lieferverzuges wird unsere Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit auf 5 % des Warenwertes beschränkt.
5.6 Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
6. Gefahrübergang/Abnahme
6.1 Bei Lieferungen und Leistungen geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes auf den Besteller über, sobald die Ware oder die Leistung zum Transport gegeben oder mit Abnahme der Werkleistung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Transportkosten trägt. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, so geht die Gefahr bereits ab Mitteilung der Versandbereitschaft/Fertigstellung der Leistung über.
6.2 Sollte eine förmliche Abnahme vereinbart werden, so hat diese binnen einer Frist von 8 Tagen stattzufinden. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen hinzuziehen. Eine förmliche Abnahme kann auch in Abwesenheit einer Partei stattfinden, wenn der Termin vereinbart und die andere Partei mit genügender Frist dazu eingeladen war. In diesem Fall ist das Ergebnis der Abnahme der anderen Partei alsbald mitzuteilen.
6.3 Wird keine förmliche Abnahme verlangt, so gilt die Leistung spätestens mit Ablauf von acht Kalendertagen nach Zugang einer schriftlichen Mitteilung über die Fertigstellung der Arbeiten als abgenommen. Das gleiche gilt, wenn der Besteller unsere Leistung länger als sechs Werktage genutzt hat.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bleiben die verkauften Waren unser Eigentum.
7.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware mit anderen Gegenständen entstehenden Erzeugnisse. Wir erwerben dadurch einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Wert der übri- gen Sachen. Ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt uns der Besteller das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Wert der übrigen verbundenen Sachen. Der Besteller verwahrt die neue Sache hinsichtlich des Miteigentumsanteils unentgeltlich für uns. Wird die Vorbehaltsware als Bestandteil der neuen Ware weiter veräussert, so gilt die in Ziff. 7.3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware.
7.3 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr zu veräussern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung hin wird der Besteller die Abtretung offen legen und uns die für die Einziehung der Forderungen erforderlichen Auskünfte erteilen.
7.4 Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum und die gemäss Ziff. 7.3 abgetretenen Forderungen sind uns vom Besteller unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
7.5 Soweit der realisierbare Wert, der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, sind wir hinsichtlich des übersteigenden Wertes zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
8. Mängelansprüche
8.1 Erweisen sich die von uns gelieferten Waren oder von uns werkvertraglich erbrachten Leistungen als mangelhaft, richten sich die Mängelansprüche des Bestellers nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Massgabe, dass der Besteller zunächst nur Nacherfüllung verlangen kann. Wir werden die beanstandeten Waren/Leistungen nach unserer Wahl entweder ersetzen oder Nachbesserungsarbeiten vornehmen.
8.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller ohne vorherige Fristsetzung die Vergütung herabsetzen oder bei nicht nur unerheblichen Mängeln vom Vertrag zurücktreten.
8.3 Die Gewährleistungsfrist für Mängel der von uns gelieferten Waren oder werkvertraglich erbrachten Leistungen beträgt 12 Monate ab dem Gefahrübergang.
8.4 Die Gewährleistung für Mängel gebrauchter Waren wird ausgeschlossen, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart ist. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen wir eine Garantie übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen haben.
8.5 Hat der Besteller selbst Eingriffe, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der Anlage vorgenommen, ist er beweispflichtig dafür, dass der Mangel hierauf nicht beruht.
8.6 Bei dienstvertraglich erbrachten Leistungen wird keine Gewährleistung übernommen.
8.7 Schadensersatzansprüche bleiben nach Massgabe von Ziff. 9 unberührt.
9. Haftung
9.1 Wir haften für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung vertragwesentlicher Pflichten entstehen gemäss den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur für den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden und soweit gesetzlich zulässig nur bis zur Höhe des jeweiligen Auftragwertes der schadensverursachenden Leistung, jedoch höchstens bis zu einer Höhe von CHF 500.000 (fünfhundert tausend CHF) oder, wenn der Wert der schadensverursachenden Leistung höher ist, bis zur Höhe des Preises der schadensverursachenden Leistung.
9.2 In allen übrigen Fällen haften wir, wenn ein Schaden durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
9.3 Bei Übernahme einer Garantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften.
9.4 Die Haftung nach Massgabe des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
9.5 Ansonsten sind Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Sonstige Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Zustimmung beider Parteien und der Schriftform. Von dem Grundsatz der Schriftlichkeit kann auch nur schriftlich abgewichen werden.
10.2 Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, dass sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragspartner in Verbindung mit dieser Vereinbarung Schweizer Recht unterliegen. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
10.3 Alleiniger Gerichtsstand ist soweit gesetzlich zulässig für alle Rechtsstreitigkeiten Zürich oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers.
10.4 Sollten einzelne Bedingungen oder Vertragsbestandteile unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen und Vertragsteile in Kraft. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt, soweit nicht dispositives Gesetzesrecht zur Anwendung kommt, eine Regelung, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.
8132 Egg, Januar 2017
Testo Industrial Services AG
CHE-113.471.243
Geschäftsführer: Arnt König
Gewerbestr. 12a
8132 Egg